Nachdem ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, ist das "Verpflichtungsgeschäft" abgeschlossen. Nun kommt das "Erfüllungsgeschäft", das heißt, der Verkäufer muss das Kaufvertragsobjekt übergeben und der Käufer das Geld.
Hierbei können mehrere verschiedene Störungen auftreten:
Der Verkäufer muss die Ware bereitstellen. Dieses kann er
- zu spät tun (Lieferverzug) oder
- mit der Ware stimmt etwas nicht (Mangelhafte Lieferung).
- zu spät zahlen (Zahlungsverzug) oder
- die Ware zu spät annehmen (Annahmeverzug)
- Der andere Partner muss darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er es nicht sowieso "wissen muss". Das geschieht durch eine Mahnung, die formfrei (mündlich, schriftlich) abgegeben werden kann. Hierbei muss dem Geschäftspartner eine Frist gesetzt werden, bis wann er seinen Verpflichtungen in korrekter Art und Weise nachkommen muss.
- Sollte der Partner seine Verpflichtungen nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt haben, entstehen jetzt Rechte für den benachteiligten Partner.