Sonntag, 11. September 2011

Kaufvertragsstörungen - Einleitung

Kaufvertragsstörungen - Einleitung

Nachdem ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, ist das "Verpflichtungsgeschäft" abgeschlossen. Nun kommt das "Erfüllungsgeschäft", das heißt, der Verkäufer muss das Kaufvertragsobjekt übergeben und der Käufer das Geld.

Hierbei können mehrere verschiedene Störungen auftreten:

Der Verkäufer muss die Ware bereitstellen. Dieses kann er
      • zu spät tun (Lieferverzug) oder
      • mit der Ware stimmt etwas nicht (Mangelhafte Lieferung).
    Der Käufer muss die Ware annehmen und diese bezahlen. Er kann
      • zu spät zahlen (Zahlungsverzug) oder
      • die Ware zu spät annehmen (Annahmeverzug)
    Wenn einer der beiden Vertragspartner einen der Fehler zu verantworten hat, ist das Vorgehen im groben Rahmen grundsätzlich identisch:
    1. Der andere Partner muss darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er es nicht sowieso "wissen muss". Das geschieht durch eine Mahnung, die formfrei (mündlich, schriftlich) abgegeben werden kann. Hierbei muss dem Geschäftspartner eine Frist gesetzt werden, bis wann er seinen Verpflichtungen in korrekter Art und Weise nachkommen muss.
    2. Sollte der Partner seine Verpflichtungen nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt haben, entstehen jetzt Rechte für den benachteiligten Partner.
    Die Kaufvertragsstörungen im einzelnen werden in weiteren Blog-Einträgen behandelt.

        Samstag, 10. September 2011

        Umsatzsteuerberechnung

        Eigentlich ist das Thema ganz leicht:

        Sie haben den Nettowert einer Ware, z.B. 50.000,00 €. Der MwSt.-Satz ist mit 19 % gegeben und Ihre Aufgabe ist es nun, den Bruttowert auszurechnen.
        Oder die Situation ist genau umgekehrt: Der Bruttowert einer Ware beträgt  142.800,00 € und Ihnen wird die Frage gestellt, wie hoch bei 19 % MwSt. denn nun der Nettowert sei.

        Die meisten können das. Rechnen Sie die beiden Aufgaben bitte kurz nach  (die Lösungen sind  59.500,00 € und 120.000,00 €). Sollte Ihre Lösung richtig sein, hören Sie auf, weiterzulesen! Der Rest des
        Artikels wird Sie sonst verwirren.

        Wenn aber schon mehrere Lehrer versucht haben, es Ihnen zu erklären, und Sie bis heute nicht begriffen haben, wo die 100 % und wo die 119 % stehen, lesen Sie weiter. Das gleiche gilt, wenn Sie es einfach immer wieder vergessen:

        Sie wissen wahrscheinlich immerhin, dass der Bruttowert der größere und der Nettowert der kleinere Wert ist. Dann merken Sie sich noch die Zahl 1,19. Wenn Sie einen Nettowert von 50.000,00 € haben, muss der Bruttowert größer sein. Das erreichen Sie durch Multiplikation! Sie nehmen

        Bruttowert= Nettowert * 1,19

        Hier also: Brutto = 50.000,00 € *1,19.

        Im zweiten Fall haben Sie den Bruttowert von 142.800,00 € und Sie suchen den Nettowert. Sie wissen, Netto ist kleiner als Brutto, also müssen Sie dividieren:

        Nettowert = Bruttowert / 1,19

        Hier also: Nettowert = 142.800,00 € / 1,19

        Das kann man sich doch merken, oder? Sollten Sie den MwSt-Betrag selbst suchen, bilden Sie die Differenz von Brutto und Netto.

        Wenn Sie den ermäßigten Steuersatz von 7 % haben, merken Sie sich die Zahl 1,07!

        P.S. An alle, die das Thema beherrschen und trotzdem bis hierher gelesen haben: Ich weiß, dass man mit Multiplikation einen Wert auch verkleinern kann, bzw. durch Division vergrößern kann. Die Darstellung ist sehr vereinfacht, nicht mehr als eine Eselsbrücke! Eine Eselsbrücke, die sicher trägt!